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Wie man mehr vom Verkaufserlös bekommt

Wenn es ums Geld geht, hört bekanntlich oft die Freundschaft auf - auch in der Familie. Und auch die Solidarität innerhalb der Genossenschaft, denn es geht oft um Millionen.
Wie das geht?
In manchen Genossenschaften ist die Tätigkeit in der e.G. die Voraussetzung für die Aufnahme. Kündigt man einem Mitglied das Arbeitsverhältnis, so muß es gleichzeitig aus der e.G. ausscheiden. Wird zufällig später die e.G. verkauft, so geht das ja früher gekündigte Mitglied leider leer aus.

Noch rabiater ist es, wenn ein beschäftigungsintensiver Geschäftsbereich wegen Verlust geschlossen wird, ergo die Arbeitsverträge gekündigt werden und damit die Mitgliedschaft beendet wird und später der jetzt profitable Betrieb verkauft wird.

Gibt es in der Satzung keine Verknüpfung von Mitgliedschaft und Arbeit, so kann man sie in einer umfassenden Satzungsänderung beschließen.
Gibt es noch viele Rentner als Mitglieder, kann man sie vorab vermeintlich großzügig abfinden. Sperren sich diese noch immer, so gilt die Verknüpfung von Arbeit und Mitgliedschaft nicht für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits Rentner sind.
Es gibt also in der Praxis viele Möglichkeiten, den späteren Verkaufserlös unter wenigen aufzuteilen.

Natürlich können die Ausgeschiedenen später versuchen, auf Teilhabe am Verkaufserlös zu klagen. Aber es ist schwer zu beweisen, daß bereits zum Zeitpunkt der Kündigung und Beendigung der Mitgliedschaft eine Verkaufsabsicht bestand.
In der Regel haben Mitglieder nicht so viel Geld, um bei einer Klage, vielleicht über zwei Instanzen, Anwälte und Gerichte zu bezahlen. Also raten Anwälte von der Klage wegen des finanziellen Risikos ab.

Und manchmal genügt ein Blick auf die anstehenden Verrentungen – der letzte macht dann das Licht aus.

 

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