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Neu: Virtuelle Gesellschafter- / Genossenschaftsversammlungen

GmbHs können ab sofort ihre Gesellschafterversammlungen auch virtuell abhalten, ohne daß es in der Satzung geregelt sein muß. (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
Voraussetzung bei GmbH:
Jeder Gesellschafter hat vor Beginn der Versammlung der digitalen Durchführung in Textform zuzustimmen. Im Gegensatz zu einer schriftlichen Einverständniserklärung, die eigenhändig unterzeichnet werden muß, reicht zur wirksamen Beschlußfassung eine Mail oder Textnachricht vom Mobiltelefon aus, in der sich die jeweiligen Gesellschafter einverstanden erklären.

Eingetragene Genossenschaft e.G.:
Gilt analog zu Regelung für GmbHs. (§ 43b Abs, 1 Nr. 2 GenG). Jedoch entfällt die vorherige Zustimmung aller Genossen. Es empfiehlt sich, entsprechende Regelungen in die Satzung aufzunehmen.

Übrigens sind in allen Rechtsformen auch hybride Versammlungen möglich, also Präsenz und virtuell gleichzeitig.