Bisher gibt es ein Nebeneinander von Bundesrecht und 16 Landesgesetzen.
Es gibt keine Transparenz über Stiftungen wie im Handelsregister, sondern nur Stiftungsverzeichnisse ohne Publizitätswirkung.
Jetzt gibt es endlich eine Neufassung des Stiftungsrechts. Es wird in den §§ 80 ff. BGB abschließend geregelt. Dieses tritt am 01.07.1922 in Kraft.
Neu ist ein Stiftungsregister, das ab 01.01.2026 beim Bundesamt für Justiz elektronisch geführt werden soll. Grundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG).
Es mehren sich Anfragen zur Errichtung einer Familienstiftung. Dabei überwiegen erbschaftssteuerliche Aspekte.
Wenn die Steuervermeidung oder -senkung dominierendes Motiv ist, dann empfehle ich oft einfachere Lösungen, bei denen der Vererber und - wenn gewollte - die Erben die volle Verfügungsgewalt über ihr Vermögen behalten. Manchmal kann die einfachere Gestaltung die bessere sein.
Was nicht immer bekannt ist:
• Bereits bei der Errichtung einer Stiftung werden Steuern fällig. Die Steuerklasse richtet sich nach der begünstigten Person, die mit dem Stifter am entferntesten verwandt ist. In Bezug auf die Freibeträge wird ebenfalls der des entferntesten Verwandten angesetzt. Der Freibetrag kann dadurch über dem schmalen Betrag von 20.000. € liegen.
• Bei der Familienstiftung wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, auf den Erbersatzsteuer anfällt. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 € (doppelter Kinderfreibetrag). Ihr Vermögen wird in der ansonsten auch für Kinder geltenden Steuerklasse I besteuert und der Steuersatz nach dem Wert der Hälfte des zu versteuernden Vermögens bestimmt.
• Letztendlich ist zu bedenken, daß auch für die Stiftungsverwaltung laufend Kosten anfallen. Familienstiftungen können dann interessant sein, wenn der / die Erben im Erbfall eine ungünstige Steuerklasse und einen hohen Steuersatz haben. Durch die Stiftung kann die Progression gespalten und neue Freibeträge können generiert werden.
Eine sogenannte Doppelstiftung ist dann sinnvoll, wenn nicht nur die Familie begünstigt werden soll, sondern auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden sollen.
Stiftung in der Landwirtschaft?Unternehmer denken darüber nach, wie sie ihr Unternehmen für Generationen stabilisieren und sozusagen vor Übernahmen schützen können. Das gilt auch für die Verhinderung von Landspekulation, z.B. durch Mitglieder der jeweiligen Rechtsform. Es werden dabei viele Satzungsmöglichkeiten ausprobiert – sogenannte bittere Pillen implementiert.
Aber: Jede Sicherung gegen Fremde, gegen ungewollte Übernahmen, läßt sich mit Hilfe von Beratern aushebeln.
Ein wichtiger Grund kann das Ziel sein, die Erben über Generationen mit Einnahmen aus dem Unternehmen zu versorgen ohne dass sie im Management tätig sein müssen oder können.
Und natürlich auch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in der Region oder wo auch sonst.
Es gibt also mehr Gründe als allgemein gedacht, über die Errichtung einer Agrar-Stiftung nachdenken – und trotzdem müssen die Stifter zum Zeitpunkt der Stiftung nicht leer ausgehen. Es ist verwunderlich, daß diese Möglichkeit nicht häufiger genutzt wird - oft ist es Unkenntnis.
Zum Juristischen:
Nach§§ 80 ff. BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz ist die Stiftung eine mitgliederlose rechtsfähige Einrichtung, die einem bestimmten Zweck mit Hilfe eines diesem Zweck dauerhaft gewidmeten Vermögens dient. Sie hat keine Gesellschafter oder Mitglieder, ist somit keine Gesellschaft. Vielmehr ist sie eine Vermögensmasse, die unabhängig vom Stifter oder Dritten existiert. Die Stiftung bestimmt sich allein nach dem Stiftungswillen bzw. dem Stiftungszweck.
Stiftungszweck:
Es gibt mehr Stiftungsformen, als vielen bekannt. Hinzu kommt, daß viele steuerliche Berater und Prüfungsinstitutionen mit Stiftungen keine Erfahrung haben.
Der Stiftungszeck kann öffentlich oder privatnützig sein. Ist der Zweck öffentlich, ist er regelmäßig auch gemeinnützig und damit meistens steuerfrei.
Der typische Fall der privaten Stiftung ist die Familienstiftung, die familiäre Zwecke verfolgt. Wichtig ist, daß es auch eine Kombination aus öffentlicher (meist gemeinnütziger) und privatnütziger Familienstiftung gibt - die sogenannte Doppelstiftung. Es können also mehrere Zwecke bestimmt werden.
Bei Agrarbetrieben ist es oft möglich, die Stifter so zu stellen, daß sie durch das Stiften aktuell keinen finanziellen Nachteil haben.
Es lohnt sich also, über die Errichtung einer Stiftung nachzudenken und sich beraten zu lassen.
Sprechen Sie mit Arno Reis / DenkFabrik. Telefon 0177 3576035