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Pachtvertrag: Fortsetzungsanspruch nach § 595 BGB?

Nach § 594 BGB Satz 1 endet das Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Nach § 595 BGB kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses unter bestimmten Bedingungen - Härtefall - verlangt werden.
Diese Regelung berührt die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie und kann deshalb unter Berücksichtigung dieser nachhaltig zu schützenden Positionen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen. Wie schwierig die Fortsetzung in der Praxis ist, zeigt u.a. der Beschluß des OLG Köln v. 26.10.1993, AZ 23 WLw 11/93.

Einen Ausnahmefall hat das OLG Hamm 2023 entschieden. Im entschiedenen Fall waren der gesamte Hofbesitz mit ca. 65 ha LN und die darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen wie die zu seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude verpachtet.
Der Verpächter war zu keiner Pachtverlängerung bereit, seine Eigenbewirtschtungsabsicht lag nicht vor.
Das Gericht sah einen außergewöhnlichen Sonderfall, der angesichts der einzelfallspezifischen Besonderheiten ausnahmsweise die Anwendung des § 595 BGB zugunsten des Pächters ermöglicht:
Der Betrieb ist die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Pächters, dieser erreicht in vier Jahren die Altersgrenze für den Bezug des Altersgeldes, in seiner Familie oder auch sonst gibt es keinen Nachfolger für die Übernahme des Hofes bzw. die Fortführung des Betriebes.
Weiterhin konnten unter Anbetracht des Alters der derart erheblichen Flächen und Stallkapazitäten durch Kauf oder Pacht neuer Flächen einschließlich der Errichtung der notwendigen Stallgebäude nicht in zumutbarer Weise erreicht werden. Somit kam § 595 BGB zu Anwendung.

Dieser Fall zeigt, wie hoch die Hürden einer Pachtverlängerung nach § 595 BGB sind. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluß v. 21.11.2023 , AZ 10 W 133/22