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Neu: Registerfähigkeit der GbR

Bisher können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht im Handelsregister eingetragen werden, was noch immer Probleme im Rechtsverkehr mit sich bringt.
Eine Zwischenlösung bei Pachtverträgen hatte der BGH 2013 erlaubt: „Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB“.
Seit 209 ist die GbR grundbuchfähig.
Und seit 2001 wird sie im Außenverhältnis als rechts- und parteifähig anerkannt.

Im sogenannten Muracher Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird diese Rechtsprechung in die Gesetze übernommen.
Nach § 705 BGB des Entwurfs kann die GbR "Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Personengesellschaft)“.
Neu ist, daß die Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister, das es bisher nicht gibt, eingetragen werden kann (§ 707 BGB). Sie heißt dann eGbR.
Sie muß im Gesellschaftsregister eingetragen sein, wenn sie Handlungen vornimmt, die die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Das ist der Fall z.B. beim Erwerb von Grundstücken, Beteiligung an anderen Gesellschaften einschließlich der Mitgliedschaft in Genossenschaften.
Die Legitimation erfolgt dann durch den Handelsregisterauszug.

Es ist vorgesehen, daß das Gesetzespaket zum 01.01.2023 in Kraft tritt.