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Ab 01.02.2021 ist die Eintragung im Transparenzregister Pflicht

Am 01.08. 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft.
Ein Kernstück dieses Gesetzes ist die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wird. Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern wie (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen dargestellt hatte, entfällt.
Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.
Eintragungspflichtig sind: Alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. AG, SE, KGaA, e.V., e.G., rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG.
Kurz: Alle, die im Handelsregister eingetragen sind.
Vereine und Genossenschaften sind erst dann mitteilungspflichtig, wenn ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte hat.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die stille Gesellschaft fallen nicht darunter, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Mitteilungspflichtig sind auch Fälle, wenn sich die Gesellschafter im Ausland befinden, Stimmrechtsbindungsverträge, Sonderregelungen im Gesellschaftsverträgen, Treuhand- oder Nießbrauchverträge , Unterbeteiligungen oder Stille Beteiligungen bestehen sowie wenn natürliche Personen Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht direkt, sondern über eine Beteiligungskette halten.

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen: • Vor- und Nachname • Geburtsdatum • Wohnort • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten • Staatsangehörigkeit (ab: 01.01.2020).

Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig. Notwenig ist ein Compliance-System, das sicherstellt, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden ist.

Sofern die juristischen Personen vor der Reformierung des Geldwäschegesetztes von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen diese Gesellschaften innerhalb der folgenden Übergangszeiten eine entsprechende Eintragung im Transparenzregister vornehmen lassen: • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. 03. 2022 • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, oder Partnerschaft bis zum 30.06.  2022•In allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022