Bei der Vergärung von Gülle in einer Biogasanlage werden bis zu 90 % der Methanemissionen gegenüber einem offenen Güllelager eingespart.
Mit dem zusätzlich produzierten Biogas werden fossile Energien ersetzt und CO2-Emissionen vermindert.
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 werden folgende Maßnahmen gefördert:
Die Abdeckung von Gärrestlagern
Die Umrüstung von Bestandsanlagen
Spezifische Anlagenteile für Biogas-Neuanlagen
Investitionsbegleitende Maßnahmen
Die sachkundige Begleitung
Nicht gefördert wird der Neubau von Biogasanlagen.
Förderdetails ersehen Sie hier:
wirtschaftsduenger.fnr.de/foerderung
wirtschaftsduenger.fnr.de/fileadmin/Projekte/2021/wirtschaftsduenger/Bundesanzeiger.pdf
O Grundstücke/Acker mit geringen Bodenpunkten ab 2 ha (je größer umso besser)
O Konversionsgrundstücke an Bahnlinie, Autobahn
O Normale Grundstücke unter EEG ab 1 ha
O Ehem. Gewerbegebiete
O Sonstige Grundstücke- ab 1 ha
O Ehem. Kieswerke
O Grundstücke ohne EEG-Umlage wie z. B. Acker, können ohne EEG-Förderung realisiert werden (PPA) d.h. Langfristige Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements – PPAs)
O Dächer u. sanierungsbedürftige Dächer in ganz Deutschland ab 1.500 qm
Die Genehmigungsverfahren können für diese Freiflächen auch von den Investoren selbst erwirkt werden, solange die Gemeinde grundsätzlich einem PV-Verfahren positiv gegenüber steht
O Windkraft
O Wasserkraft
O Solar
In der Regel werden Photovoltaikanlagen zum Wiederbeschaffungswert versichert. Da die Wiederbeschaffungskosten in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, liegt dann eine Überversicherung vor. Dann kann auf Antrag der Versicherungsbeitrag an die deutlich gesunkenen Wiederbeschaffungskosten angepaßt werden. Ist die Einspeisevergütung an die Bank abgetreten, sollte man mit dieser vorher sprechen.
Man sollte versicherungsmäßig auch den Fall Wiedererrichtung der Anlage bei Totalverlust regeln, da dann die Einspeisevergütung mit Sicherheit niedriger als ursprünglich ist.