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Bundesverfassungsgericht kippt die Hofabgabeklausel

Im Zuge der Rentenreform 1957 in der damaligen BRD wurden auch die Landwirte durch das ALG in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Es wurde angesiedelt bei den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Sondersystem. Bis heute handelt es sich um eine Teilsicherung im Alter, die u.a. durch den finanziellen Erlös aus der sogenannten Hofabgabe oder Verpachtung ergänzt werden soll. Politische Ziel war es, durch die Verpflichtung zur Hofabgabe in § 11 Absatz 1 Nummer 3 des ALG den Bodenmarkt zu entlasten und den Generationenwechsel – besonders in der Familie sowie zugunsten junger Landwirte – zu forcieren. Das konnte in der alten BRD sinnvoll sein, hat aber bei den Strukturen, die sich in den neuen Bundesländern entwickelt haben, seinen Sinn verloren.
Wer nicht sich nicht nach § 3 Abs. 1 ALG befreien ließ, mußte bei Renteneintritt juristische Klimmzüge machen, um ohne tatsächliche Betriebsabgabe seine schmale Rente zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 die Pflicht zur Abgabe des Landwirtschaftlichen Betriebes im Gegenzug für die Rentenzahlung gekippt.

Nachfolgend die Begründungen:
„ § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte … mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.“
Damit die Hofübergabe als Voraussetzung eines Rentenanspruches gekippt.
„Ein Rentenanspruch steht dem Landwirt aber nur dann zu, wenn er das landwirtschaftliche Unternehmen entsprechend einer der in § 21 ALG genannten Alternativen abgibt. Insofern wird auf den Landwirt ein mittelbarer faktischer Druck zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erzeugt. Der Landwirt kann sich zwar nach wie vor frei entscheiden, ob er das landwirtschaftliche Unternehmen abgibt oder weiterführt; aber nur im Falle der Abgabe erhält er eine Rente. Nur wenn eine Rente bewilligt wird, war es jedoch für den Landwirt letztendlich wirtschaftlich sinnvoll, jahrzehntelang Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte zu leisten. Bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erhält er für diese Beitragsleistung keine Gegenleistung. Die geleisteten Beiträge gehen vollständig verloren. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge hat derjenige Landwirt, der keine Rente in Anspruch nimmt, nicht. Die Wirkung des Verlustes der geleisteten Beiträge bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wird dadurch verstärkt, dass der Landwirt nicht frei entscheiden kann, ob er Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung leistet. Denn als Landwirt ist er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Alterssicherung versicherungs- und beitragspflichtig.“
Weiterhin wird ausgeführt:
„Die Hofabgabepflicht als Voraussetzung eines Rentenanspruchs erzeugt einen mittelbaren faktischen Zwang zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, der in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Sacheigentum der Landwirte eingreift. Im Ergebnis verliert der Landwirt bei Nichtabgabe völlig seine Rente oder seinen Hof, obwohl er beide in der Regel zur Alterssicherung benötigt. Die Hofabgabepflicht belastet ihn im Alter schwer.“

Fazit:
„§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG wird insgesamt für unanwendbar erklärt, weil es dem Gesetzgeber obliegt, die Fälle einer Unzumutbarkeit der Hofabgabe näher zu bestimmen. § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ALG bleiben hingegen weiter anwendbar. Von einer Nichtigerklärung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG) wird abgesehen, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben.“

Nachtrag:
Seit Oktober 2018 bewiligt die Sozialversicherung vorläufig Renten ohne Hofabgabe.
Seit Dezember 2018 endgültig, da die Bundestag die Hofabgabeklausel endgültig gestrichen hat.


Probleme mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Für viele Landwirte sind das ALG und das KVLG ein ärgerliches Buch mit sieben Siegeln. Viele Landwirte versuchen, bei der KK und LAK nicht versicherungspflichtig zu werden bzw. sich befreien zu lassen. Es ist zwar Spekulation, ob auf Grund sinkender Beiträge des Bundes die Leistungen der Kassen sinken oder höhere Beiträge zu erwarten sind. Aber die Ängste sind da. Tatsache ist: Im Jahr 2012 standen 611.000 Empfängern von Geldleistungen der Alterskasse für nur knapp 244.000 Beitragszahler gegenüber. Statistisch gesehen entfielen damit auf jeden Beitragszahler 2,5 zu versorgende Ruheständler. In der Rentenversicherung der Arbeitnehmer kommen dagegen auf 100 Beitragszahler nur 60 Rentner.

In der Vergangenheit haben wir etlichen Pflichtversicherten zur Befreiung von der Versicherungspflicht verholfen – aber man muß sich da gut auskennen und entsprechend gestalten.

Ärgerlich ist für angehende Rentner, daß sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben müssen, um Rente zu erhalten. Da politische Veränderungen nur sehr langsam sind und dazu eine wirkungsvolle Lobby fehlt, muß man sich legale Lösungen einfallen lassen.
Wir haben das getan:
Öfter als man erwartet, kann der Unternehmer auch ohne Betriebsaufgabe die verdiente Rente zu erhalten. Es kommt auf die Gestaltung an.
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