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Verschwiegene Einschränkungen mindern den Wert von Ackerland

Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen wie z.B. Naturschutzgebiet, Rotes Gebiet, Wasserschutzgebiet können einen Sachmangel darstellen. Weist der Grundstücksverkäufer nicht darauf hin, kann der Käufer Schadenersatz beanspruchen, wenn das Grundstück nicht oder nur eingeschränkt für die vereinbarte Nutzung geeignet ist.

OLG Hamm, Beschluß v. 18.09.2025, AZ 22 U 52/24


Innovative Eigentums- und Finanzierungsmodelle und das GrdStVG

Das OLG Hamm schaffte mit einer wegweisenden Entscheidung die Voraussetzungen dafür, daß gemeinwohlorientierte Bodenfonds, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, Landwirten den Zugang zu Ackerland ermöglichen. 
Das ist ein wegweisendes Grundsatzurteil für Bodenfonds.

Die folgenden Leitsätze der Entscheidung sind sozusagen die Handlungsanleitung für die Gestaltung:

1. Die Genehmigung zu einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist dann nicht wegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG zu versagen, wenn der mit diesem Erwerb verfolgte Zweck Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdStVG, insbesondere den in den Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, nicht widerspricht.

2. Die Zielsetzung des Grundstückserwerbers, angehenden oder bereits tätigen Landwirten, denen angesichts der gestiegenen Bodenpreise ein eigener Flächenerwerb finanziell nicht möglich ist, Pachtland zur Verfügung zu stellen, steht mit den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung in dem aktuellen agrarpolitischen Bericht aus dem Jahr 2023 in Einklang.

3. Nach dem Gesamtkonzept, das dem Kauf zugrundeliegt, muss eine zweckwidrige Verwendung der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere zu Spekulationszwecken, ausgeschlossen sein, damit der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht umgangen wird.

4. Dafür ist nicht entscheidend auf die zur Umsetzung gewählten gesellschaftsrechtlichen Formen abzustellen, sondern allein darauf, ob das Gesamtkonzept die Landwirtschaft fördert. Die Zuwendung des Eigentums einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nicht-Landwirt darf nicht dazu führen, dass die Flächen Objekte der Gewinnerzielung sind und der Nicht-Landwirt-Eigentümer so in die Lage versetzt wird, die Preise für landwirtschaftliche Flächen über die Kalkulation von Pachtzinsen oder Verkaufserlösen mitzugestalten oder zu beeinflussen.

5. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die erwerbende Gesellschaft von ihrem Pächter, dem Landwirt als dem alleinigen Komplementär, beherrscht wird und bei der das Geschäft finanzierenden Genossenschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nach ihrer Satzung ausgeschlossen ist.

Beschluß v. 29.09.2025, AZ 10 W 127/24