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Legale Vermeidung der GrESt bei Share Deals

Für meine Beratungspraxis habe ich Konzepte entwickelt, wie bei Share-Deals legal die GrESt nach §§ 1 Abs. 2a und b und Abs.3 GrEStg vermieden und gleichzeitig zukunftsfähige Strukturen, die weiteres Wachstum ermöglichen, implementiert werden.

Interesse? Dann fragen Sie mich

Der Weg: 
1. Erwerb unter 90 % 
Investor kauft z. B.: 90 % der Anteile 
Altgesellschafter behalten 10 %. 
→ kein § 1 Abs. 3 → kein § 1 Abs. 2b  
2. Altgesellschafter bleibt mit 10 % beteiligt (mindestens 10 Jahre)
Der verbleibende Anteil darf nicht innerhalb von 10 Jahren auf neue Gesellschafter übergehen, sonst greift § 1 Abs. 2b nachträglich.

Es gibt auch Gestaltungen, wo nicht der Altgesellschafter mit 10 % beteiligt bleiben muß.

Politischer Hintergrund: 
Landwirtschaftliche Politiker und bestimmte Veranstaltungsredner behaupten, mit derartigen Gestaltungen gegen erhebliche Steuereinnahmen verloren. Solches findet man auch in Begründungen für Agrarstrukturgesetze. Aus Erfahrung weiß ich, dass manche Betriebserwerber bewusst auf diese Gestaltungen verzichten, um sozusagen ihren Frieden zu haben. 
Und im übrigen gibt es über die Häufigkeit und die Höhe der vermiedenen Steuer keine kein Statistik. 
Branche mit Abstand Nr. 1 ist die Immobilienwirtschaft. 
Landwirtschaft dagegen macht nur einen Bruchteil der Immobilienwirtschaft aus.

Zum gesetzlichen Hintergrund: 
Nach klassischer steuerrechtlicher Lehre gilt: Steuerpflichtige dürfen ihre wirtschaftlichen Vorgänge so gestalten, dass möglichst wenig Steuer anfällt. Dieses Prinzip ist durch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt. Mißbrauch liegt nur vor, wenn eine Gestaltung künstlich und unangemessen ist.
Share-Deals folgen genau dieser Logik