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Wichtig für alle GbRs !! Eintragung im GbR-Register (Gesellschaftsregister)

Bisher konnten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht im Handelsregister eingetragen werden, was Probleme im Rechtsverkehr machte. Eine Zwischenlösung bei Pachtverträgen hatte der BGH 2013 erlaubt: „Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB“.

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG bringt jetzt die gesetzlich normierte Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR.

Das Wichtigste:
• Die GbR wird rechtsfähig. Als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt sie den Namenszusatz eGbR.
• Nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. kann eine GbR als solche „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“.
• Auch wenn keine Eintragungspflicht besteht, hat sie im Rechtsverkehr Vorteile: Vertragspartner können auf die eingetragene Vertretungsregelung vertrauen, auf ausführliche Garantien zu Gesellschafterbestand und Vertretung kann verzichtet werden.
• Im Grundstücksverkehr ist die Eintragung zwingend. Nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Im Grundbuch wird nur die eGbR als Eigentümerin ausgewiesen; in Bezug auf die Gesellschafter der eGbR wird auf das Gesellschaftsregister verwiesen. Eine Änderung im Gesellschafterbestand wird zentral und somit für alle Grundstücke einheitlich im Gesellschaftsregister eingetragen, die einzelnen Grundbücher sind nicht anzupassen.
• Stimmrecht sowie die Gewinn- und Verlustverteilung statt nach Köpfen jetzt wie bei Kapitalgesellschaften nach den Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB n. F.).
• Dienste können– anders im Recht der Kapitalgesellschaften – taugliche Beiträge sein (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.).
• Die eGbR wird ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Die GbR kann formgewechselt werden (z. B. zur GmbH), aber auch gespalten oder verschmolzen werden. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.).
• Soll aus einer eGbR eine offene Handelsgesellschaft (OHG) werden, kann sie auf Antrag vom Gesellschafts- ins Handelsregister 'umgetragen' werden. Dieser sog. Statuswechsel nach § 707 c BGB n.F. wird als ‚Umwandlung light‘ innerhalb der Personengesellschaften bezeichnet. Statuswechsel sind auch in die umgekehrte Richtung, von der OHG zur eGbR, möglich.

Die Reform des Personengesellschaftsrechts tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das ist ein Jahr später als zuletzt geplant um die rechtzeitige Umsetzung des Gesellschaftsregisters durch die Länder sicherzustellen.

Vorsicht!
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist erst ab dem 1.1.2024 möglich, die Mitwirkung eines Notars ist zwingend.
Ein Bearbeitungsstau ist bei den Ämtern zu erwarten.
Das hat insbesondere gravierende Auswirkungen auf das Grundbuch, weil bei Käufen und Verkäufen von Immobilien / Grundstücken die eGbR im Handelsregister eingetragen sein muß.
Auch Banken werden mindestens bei Kontoeröffnungen, wahrscheinlich auch bei Bestandskunden, die Eintragung im Gesellschaftsregister fordern.

Transparenzregister
Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, also eGbR, muß sie zwingend im Transparenzregister eingetragen sein.

Fazit:
An einer Eintragung der eGbR im Handelsregister geht trotz formaler Freiwilligkeit letztendlich kein Weg vorbei.